Nachdem wir euch in den letzten Monaten schon ausführlich über die verschiedenen Wege in die Ausbildung und Fördermöglichkeiten während der Ausbildung informiert haben, ging es weiter mit Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung. Hier haben wir über den Bildungsgutschein, WeGebAU und die Bildungsprämie informiert. Diesen Monat schließen wir mit dem Aufstiegs-BAföG an.
Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden. Umgangssprachlich ist mit dem Begriff „Bafög“ die finanzielle Förderung gemeint, die sich aus dem Gesetz ergibt. Während für Schüler/innen und Studierende im Bereich BAföG §68 des Sozialgesetzbuches gilt, ist das Aufstiegs-BAföG im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.
Dieses Gesetz wurde zum 1. Januar 1996 eingeführt und gilt als umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung. Das Aufstiegs-BAföG (früher hieß es noch Meister-BAföG) ist eine Kombination aus einem finanziellen Zuschuss und einem Darlehen. Das heißt, der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Das Darlehen schon, aber es beinhaltet einen sehr günstigen und fairen Zinssatz. Grundlage zur Berechnung der Förderung ist der Familienstand und das Familieneinkommen (siehe Rechenbeispiel weiter unten).
Was wird gefördert?
Durch finanzielle Mittel sollen die beruflichen Aufstiegsfortbildungen unterstützt oder auch Existenzgründungen erleichtert werden. Es handelt sich also um eine gesetzlich geregelte Geldleistung – um konkrete finanzielle Unterstützung.
Gefördert werden dabei Fortbildungen im nicht-akademischen Bereich, wie Meisterkurse, Fachwirt- und Technikerfortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder Fortbildungen die auf vergleichbare Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der geplante Abschluss muss dabei über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Darüber hinaus gibt es weitere zeitliche und qualitative Bedingungen, um die Förderung zu erhalten:
- „Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen“ (Quelle: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/was-wird-gefoerdert-1698.html).
Wer wird gefördert?
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an alle, die die Chancen einer Fortbildung nutzen möchten und sich auf eine berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten – ganz unabhängig vom Alter oder vom Einkommen! Es spielt auch keine Rolle, ob der Lehrgang/die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit stattfindet. Wichtig ist nur, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllt wird.
Als das Aufstiegs-BAföG noch Meister-BaföG hieß, wurden damit insbesondere Handwerks- und Industriemeister/innen sowie Techniker/innen gefördert. Durch die Gesetzesänderung ist es inzwischen auch für Betriebwirt/innen, Programmierer/innen, Erzieher/innen, Altenpflegekräfte und mehr als 700 vergleichbare Berufe geöffnet worden.
Wichtig ist jedoch, dass ihr eine anerkannte und abgeschlossene Erstausbildung habt, ihr also einen Berufsabschluss vorweisen könnt. Dazu zählt auch ein Bachelorabschluss der Hochschule. Oder ihr seid Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Ausbildungsabschluss aber mit Berufspraxis, dann könnt auch ihr eine AFBG-Förderung beantragen.
Menschen aus anderen Herkunftsländern erhalten eine Förderung, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Zusätzlich bedarf es eines Aufenthaltstitels bzw. eine Daueraufenthaltserlaubnis oder ihr seid bereits seit 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland und ward erwerbstätig, habt also hier gearbeitet. Hier kann auch der Zeitraum der Berufsausbildung angerechnet werden.
Wie wird gefördert?
Wie oben bereits kurz dargestellt, könnt ihr Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren beantragen. Die Höhe beträgt maximal 15000 Euro. Falls ihr eine Vollzeitmaßnahme wahrnehmt, könnt ihr zusätzlich Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommen.
Die Förderung besteht dann zum einen aus Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. So kann die Differenz zwischen dem Zuschussanteil und dem maximalen Förderbetrag gedeckt werden.
Fortbildungskosten:
Bildquelle: BMBF, https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/wie-wird-gefoerdert-1700.html
Wie auf der Grafik zu sehen ist, könnt ihr also von den maximal 15000 Euro 40 Prozent als Zuschuss bekommen (den ihr nicht zurückzahlen müsst). Für die restliche Summe erstellt die KfW ein Angebot für ein Darlehen. Bei bestandener Prüfung wird zudem erneut 40 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen (Achtung, nur nach vorherigem Antrag!).
Für die Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt gilt eine ähnliche Regel. Es kann bis zur Hälfte der Kosten, maximal 2000 Euro, übernommen werden. 40 Prozent auch hier als Förderung, für den Rest ein Darlehen.
Unterhaltsbedarf:
Der Unterhaltsbedarf steht euch zu, wenn ihr eine Vollzeitmaßnahme besucht. Allerdings ist der Zuschuss hier abhängig von eurem Einkommen und Vermögen. Wenn ihr verheiratet seid, wird auch das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin mit berücksichtigt. Ansonsten gilt auch hier, dass sich die Förderung aus einem Zuschuss und einem Darlehen zusammensetzt.
Auch hier stellt die Grafik des Bundesamtes die Möglichkeiten gut nachvollziehbar dar:
Bildquelle: BMBF, https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/wie-wird-gefoerdert-1700.html
Wie ihr sehen könnt, beträgt die maximale Höhe für Alleinstehende 768 Euro. Darin enthalten sind der Grundbedarf, Wohnbedarf, ein Erhöhungsbetrag und gegebenenfalls Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Seid ihr verheiratet, erhöht sich dieser Betrag um bis zu 235 Euro. Gleiches gilt, wenn ihr Kinder habt. Pro Kind erhöht sich der Betrag ebenfalls um 235 Euro. Alleinerziehenden steht zudem ein pauschaler Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro zu (dieser ist einkommens- und vermögensunabhängig). Die jeweiligen Zuschussanteile könnt ihr ebenfalls in der Grafik sehen. Für den Rest besteht dann wieder das Darlehen der KfW Bank.
Konkrete Förderbeispiele und einen Förderrechner findet ihr auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Tipps:
Leider ist die Antragstellung nicht in jedem Bundesamt gleich geregelt. Am besten lasst ihr euch beraten.
Die Infohotline erreicht ihr Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr unter: 0800 622 36 34 (kostenlos).
Außerdem findet ihr auf der Seite des BMBF Förderämter und Beratungskontakte in eurer Nähe. Auch konkrete Antragsformulare stehen dort für euch bereit. Interessieren euch konkrete Aufstiegsgeschichten? Auch diese findet ihr dort. Die kurze Geschichte des algerischen Flüchtlings Ramzi Lazali möchten wir hier zuletzt noch vorstellen.
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